Vergleich (Recht)

§779 BGB: Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird

derlangemarkus

Außergerichtlicher Vertrag, der Meinungsverschiedenheiten durch einen Kompromiss klärt und so ein weiteres Gerichtsverfahren unnötig macht.

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