§779 BGB: Vertrag, durch den Streit oder Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
derlangemarkusAußergerichtlicher Vertrag, der Meinungsverschiedenheiten durch einen Kompromiss klärt und so ein weiteres Gerichtsverfahren unnötig macht.
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